1. Allgemeines, Vertragsabschluss, elektronischer Rechtsverkehr
1.1. Die FLEETLOOP GmbH, im folgenden Vermieter genannt, vermietet Fahrzeuge (d. h. Sattelzugmaschinen, Motorwagen, etc.), Auflieger und Aufbauten (im Weiteren allgemein als „Fahrzeug" bezeichnet).
1.2. Für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Vermieter und dem Mieter gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Vermietbedingungen (AVB). Von den AVB abweichenden Bedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen, es sei denn, zwischen den Parteien sind andere Vereinbarungen individuell und schriftlich getroffen worden. Abweichungen von diesen AVB sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
1.4. Die AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
1.6. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend.
1.7. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Für Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen werden, gilt im Hinblick auf den Vertragsschluss folgendes:
a) Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen in unserem Fleetloop-Portal stellt ein bindendes Angebot von Fleetloop zum Abschluss eines Mietvertrags dar.
b) Mit dem Absenden einer Bestellung über das Fleetloop-Portal durch Anklicken des Buttons „Jetzt verbindlich mieten" nimmt der Mieter das Angebot an.
c) Der Vermieter wird den Zugang der über das Fleetloop-Portal abgegebenen Bestellung sowie den bereits erfolgten Vertragsschluss per E-Mail bestätigen.
d) Der Vermieter speichert den Vertragstext und lässt dem Mieter die Daten sowie diese AVB per E-Mail zukommen.
e) Die AVB kann der Mieter jederzeit auch auf https://www.fleetloop.com/terms einsehen.
f) Der Mieter kann jederzeit alle Angaben über den Reiter „Bestellung prüfen" erkennen und jeden einzelnen Reiter über „Warenkorb" bearbeiten.
g) Die zur Verfügung stehende Sprache zum Vertragsabschluss ist Deutsch.
h) Der Vermieter ist keinen Verhaltenskodizes unterworfen.
2 Mietdauer, Kündigung
2.1. Der Mietvertrag beginnt am Bereitstellungsdatum. Er endet frühestens nach Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mindestmietdauer und der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich des Zubehörs und der Dokumente im vereinbarten Depot des Vermieters.
2.2 Die Übergabe- und Rückgabetage zählen jeweils als volle Miettage. Wird das Mietfahrzeug aus welchem Grund auch immer ausgetauscht, bleibt der Vertrag, insbesondere die Laufzeit, unberührt.
2.3. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietdauer können die Parteien den Vertrag wie folgt ordentlich kündigen:
a) Bei einer Mietdauer von bis zu einem Monat: mit einer Frist von einem Tag
b) Bei einer Mietdauer von bis zu einem Jahr: mit einer Frist von 14 Tagen
c) Bei einer längeren Mietdauer als ein Jahr: mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats
2.4. Ungeachtet der Regelung in vorstehendem Absatz 2 kann der Vermieter die Mietverträge fristlos kündigen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe vorliegen. Als solche wichtigen Gründe gelten vor allem:
a) wenn der Mieter mit der Bezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Mieten in Verzug ist
b) nicht eingelöste Bankeinzüge/Schecks
c) wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt ist und/oder bei Zahlungseinstellung
d) gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
e) mangelnde Pflege des Fahrzeuges
f) unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch
g) Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr
h) die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, z. B. wegen zu hoher Schadensquote
2.5. Sind bei der Rückgabe nach Maßgabe von Ziff. XIV auf Kosten des Mieters Arbeiten zur technischen und äußerlichen Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich oder müssen Dokumente und Zubehör wiederbeschafft werden, endet der Vertrag nicht vor Erledigung dieser Arbeiten. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Arbeiten schnellstmöglich durchzuführen.
3 Mietpreis
3.1. Miete und Nebenkosten sind im Mietvertrag für eine im Voraus fest vereinbarte Mietzeit ausgewiesen. Im Mietvertrag werden Miete, Nebenkosten, Beträge für Mehr-Kilometer, Gebühren für Check-in und Check-out sowie die fällige Umsatzsteuer einzeln aufgeführt und sind jeweils monatlich bis zum Vertragsende fällig.
3.2. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Kraftstoff, Servicegebühren sowie etwaige Zustellungs- und Abholungskosten, sofern nicht anders vereinbart.
3.3. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Zölle, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Vermieter erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 35,00 €.
3.4. Der Vermieter ist berechtigt, den vereinbarten Mietpreis auch während einer Mietzeit nach billigem Ermessen – jedoch maximal ein Mal pro Jahr - zu erhöhen, wenn sich mit der Miete abgedeckte Kostenpositionen erhöhen, insbesondere bei:
a) Veränderung der Reifenpreise, Löhne, Materialkosten etc.
b) Veränderung der Versicherungsprämie um mind. 10% gegenüber dem Niveau bei Vertragsabschluss
c) Änderungen der Steuersätze
d) auffälliger Schadenshäufigkeit
3.5. Sollte erst nach Übernahme eine feste längere Nutzungsdauer vereinbart werden, so gilt der jeweilige Mietpreis ab neu vereinbarter fester Mietdauer.
4 Kaution, Sicherungsabtretung
4.1. Vor Übernahme des Fahrzeugs kann der Vermieter eine Kaution verlangen, die nicht verzinst wird.
4.2. Der Mieter tritt seine künftigen Ansprüche aus der Durchführung von Transporten mit dem gemieteten Fahrzeug teilweise an den Vermieter zur Sicherung von dessen Ansprüchen ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an, wird sie jedoch nur bei Zahlungsverzug anzeigen.
5 Fahrzeugübergabe
5.1. Bei Übergabe der Mietsache hat der Mieter über die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Online-Applikation ein Fahrzeugübernahmeprotokoll zu erstellen, das alle eventuellen Schäden und Mängel, die Vollständigkeit des Zubehörs, der Dokumente und Schlüssel sowie den Kilometerstand und die Reifenprofiltiefe enthalten muss.
5.2. Wenn ein vom Mieter beauftragter Fahrer das Fahrzeugübernahmeprotokoll, Fahrzeugrückgabeprotokoll oder einen Auftrag unterzeichnet, handelt dieser im Namen und auf Rechnung des Mieters mit entsprechender Vollmacht.
6 Zahlungsweise, Verzug
6.1 Die Mietrate sowie eine Kaution sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung fällig. Die Folgemieten sind jeweils zum 3. Werktag des Folgemonats im Voraus fällig.
6.2 Bei Kurzzeitmieten (< 30 Tage) sind der Mietpreis für die gebuchte Mietzeit sowie eine Monatsmiete als Kaution vor Fahrzeugübernah-me zu zahlen.
6.3 Rechnungen werden dem Mieter elektronisch per E-Mail an eine vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
6.4 Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung spätestens zehn Ta-ge nach Zugang einer Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Ge-setz bereits früher eingetreten ist. Nach Verzugseintritt wird für je-de Mahnung eine Gebühr erhoben (1. Mahnung = € 25,00, 2. Mahnung = € 35,00, jeweils zzgl. MwSt.). Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 9 % über den jeweiligen Basiszinssatz, mind. aber 6 % jährlich, ausgenommen der Mieter kann einen gerin-geren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendun-gen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
6.5 Gerät der Mieter mit einer fälligen Mietzahlung mehr als zwei Wochen in Zahlungsrückstand, ist der Vermieter nach einmaliger Mahnung berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen und die Mietsache unverzüglich in Besitz zu nehmen.
6.6 Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt, steht dem Vermieter zusätzlich zu den offenen Forderungen ein Schadenersatz in Höhe von 20 % der bis zum Ende des Mietvertrages noch aus-stehenden Mietzahlungen zu. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.
6.7 Bei fehlgeschlagenem Lastschrifteinzug bleibt die Mietzinsforderung in vollem Umfang bestehen. Bei einer vom Mieter verschuldeten Rücklastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von € 35,00 erhoben.
6.8 Alle Zahlungen sowie die Kaution werden zuerst auf unverzinsliche Kosten, dann auf Zinsen, dann auf Reparaturforderungen und dann auf die Miete und auf sonstige Forderungen verrechnet. Eine abwei-chende Leistungsbestimmung durch den Mieter ist ausgeschlossen.
7 Maut
7.1 Der Mieter trägt alle im Zusammenhang mit dem Autobahnmautgesetz stehenden Gebühren.
7.2 Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen Mautgesetze verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von Schadenersatzansprüchen und Geldbußen freizuhalten.
7.3 Bei Fahrzeugen, die durch den Vermieter mit Mauterfassungsgeräten (OBU) ausgestattet sind, verpflichtet sich der Mieter, diese Geräte unmittelbar nach Mietbeginn auf seinen Namen zu registrieren. Eine davon abweichende Vorgehensweise (Registrierung auf den Namen des Vermieters) bedarf der Zustimmung des Vermieters.
7.4 Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU verpflichtet, hat die Vorgaben des OBU-Herstellers zu beachten und hat die OBU vor rechtswidrigem Zugriff gegen Dritte und Manipulationen zu schützen. Für die korrekte Einstellung der Achsenzahl, der Gewichtsklasse und der Schadstoffklasse ist der Mieter verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen entstehenden Kosten trägt der Mieter.
7.5 Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Mietfahrzeugs anfallenden Mautgebühren.
7.6 Der Mieter erteilt dem Mautbetreiber die Vollmacht, dem Vermieter Auskunft über die angefallenen Mautgebühren und die offenen Forderungen schriftlich zu erteilen. Erteilt der Mieter diese Voll-macht nicht, ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter als Sicherheit eine monatliche Mautvorauszahlung in Höhe der zu er-wartenden Mautgebühren zu verlangen und das Mauterfassungsgerät auf den Namen des Vermieters anzumelden.
7.7 Wird das Mauterfassungsgerät auf den Namen des Vermieters registriert, wird dem Mieter für die Bearbeitung eine monatliche Gebühr in Höhe von € 35,00 in Rechnung gestellt.
7.8 Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Registrierung des Mauterfassungsgerätes auf seinen Namen nicht nach oder gerät er mit den Zahlungen der Mautgebühren an den Vermieter in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Mauterfassungsgerät zu sperren.
7.9 Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen Ausfalls oder nicht ordnungsgemäßer Funktion des Mauterfassungsgerätes sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
8 Berechtigte Fahrer
8.1 Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Transportunternehmern oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden.
8.2 Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen
8.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Name und Anschrift aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter hat Handeln seines Fahrers wie eigenes zu vertreten.
9 Verbotene Nutzung, Einreisebeschränkungen
9.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a. Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
b. Zur Begehung von Zoll- und sonstiger Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
c. Zur Unter-/Weitervermietung, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart
d. Für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
9.2 Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen ist nur gestattet, sofern hierzu die notwendigen behördlichen Erlaubnisse vorliegen und die Mietsache zur Beförderung solcher Stoffe geeignet und zugelassen ist.
9.3 Die Benutzung der Mietsache ist nur innerhalb Europas gestattet.
9.4 Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. Beschlagnahme bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge.
10 Verhalten bei Unfällen, Diebstahl, Verjährung
10.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies dem Vermieter nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Angaben zum Schadensumfang, einen detaillierten Unfallhergang, Schadensskizze und Bilder sowie Angaben zur Polizeidienststelle, welche den Unfall aufgenommen hat, enthalten.
10.2 Meldet der Mieter den Schaden nicht unverzüglich, spätestens je-doch innerhalb von vierzehn Kalendertagen beim Vermieter oder trägt er durch fehlende Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente nicht zur Aufklärung bei, haftet der Mieter in voller Höhe für die dadurch entstandenen Schäden (u. a. fehlende Möglichkeit der Geltendmachung der Kosten gegenüber Versicherungen). In jedem Fall werden dem Mieter zunächst pauschal 180,00 Euro Bearbeitungsgebühren erhoben, wenn der Mieter den Schaden nicht innerhalb der oben genannten Frist meldet. Der Vermieter behält sich vor, weitergehenden Schaden geltend zu machen, wenn der Mieter seiner Mitwirkungspflicht im Schaden-fall nicht nachkommt.
10.3 Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzu-sehen. Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen sechs Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.
10.4 Die Pflicht zur Zahlung der Miete bleibt auch im Schadenfall bestehen. Im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens endet die Mietzahlungspflicht nach Eingang der Schadensmeldung beim Vermieter.
11 Pflichten des Mieters
11.1 Der Mieter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mietsache zu erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Vertrages vom Vermieter übernommen werden.
11.2 Der Mieter erkennt das Eigentumsrecht des Vermieters an dem Mietgegenstand an und verpflichtet sich, Angriffe Dritter z. B. durch Pfändung unverzüglich schriftlich dem Vermieter anzuzeigen und rechtswidrigen Eingriffen so weit als möglich entgegen-zutreten.
11.3 Der Mieter wird dafür sorgen, dass die Mietsache nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Die Mietsache ist im Rahmen des Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Zur Pflege gehören auch Waschen und Reinigen. Der Mieter stellt sicher, dass die Mietsache nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird.
11.4 Der Mieter muss die laufenden Maßnahmen zur Fahrtvorbereitung und Prüf- und Pflegearbeiten, insbesondere Prüfen und Nachfüllen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Scheibenreiniger und Reifendruck gemäß der Betriebsanleitung auf eigene Kosten des Mieters durchführen. Zusätzlich sind Radmuttern und Bolzen bei Übernahme, Reparatur, Reifenwechsel sowie 50 km danach auf festen Sitz zu prüfen und nachzuziehen. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch den Vermieter nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Mieters selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen; die dem Vermieter hierbei entstehenden Kosten sind dem Vermieter vom Mieter zu erstatten.
11.5 Der Mieter hat die Mietsache stets ordentlich zu verschließen und gegen Eingriff Dritter zu sichern. Das gilt insbesondere auch für sämtliche ausgehändigte Fahrzeugschlüssel. Bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln trägt der Mieter die volle Haftung.
11.6 Der Vermieter ist berechtigt, sich jederzeit nach vorheriger Absprache vom Zustand des Mietgegenstandes und seiner ordnungs-gemäßen Unterbringung zu überzeugen.
11.7 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn das Fahrzeug von Dritten oder hoheitlich festgehalten bzw. beschlagnahmt wird. Die Mietzahlungspflicht besteht auch für diesen Zeitraum weiter, selbst wenn der Mieter zu Unrecht von Dritten oder hoheitlich an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert wurde.
12 Versicherungsschutz
12.1 Die Mietsache ist auf den Namen des Vermieters angemeldet. Für das Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB).
12.2 Es bestehen darüber hinaus Voll- und Teilkasko-Versicherungen. Die Höhe der Selbstbeteiligung je Schadensfall und Fahrzeug wird ver-traglich vereinbart. Bei Diebstahlschäden, Totalverlust, Totalscha-den oder einem Schaden, der einem Totalschaden nahekommt, gilt eine Selbstbeteiligung von € 2.500 Euro je Schadenfall und Fahrzeug. Im Falle eines Kaskoschadens (insb. Schäden an der Windschutz-scheibe) wird die Selbstbeteiligung dem Mieter in Rechnung gestellt.
12.3 Generell gibt es keine Deckung für Reifenschäden, welche nicht im Zusammenhang mit einem Schaden am Fahrzeug selbst stehen, sowie für Schäden an Wechselaufbauten wie Containern, Wechselbrücken etc. Anders lautende Regelungen sind vertraglich zu verein-baren.
12.4 Der Geltungsbereich erstreckt sich ausschließlich auf die Staaten der EU (zzgl. Schweiz, Norwegen und Großbritannien), sofern nicht in bestimmten Gebieten eine Gefahrenerhöhung vorliegt. Bei Eintritt eines Schadens in einem Nicht-EU-Staat ist ein Eintritt des Vollkaskoschutzes generell ausgeschlossen.
12.5 Die Kraftfahrzeugsteuer für die Sattelzugmaschine und Motorwagen zahlt grundsätzlich der Vermieter, die Kraftfahrzeugsteuer für die Anhänger zahlt grundsätzlich der Mieter. Sattelzugmaschinen sind vom Vermieter mit Anhängerzuschlag (über 18 to.) versteuert. So-fern die Parteien vereinbart haben, dass der Mieter das Fahrzeug auf seinen Namen anmeldet, hat er das Fahrzeug auf eigene Kosten zu versichern und die Kosten für Kraftfahrzeugsteuer zu tragen. Der Mieter ist in diesem Fall auch verpflichtet, das Fahrzeug Vollkasko zu versichern. Ein diesbezüglicher Sicherungsschein der Versicherung ist dem Vermieter zu verschaffen. Werden Auflieger/Anhänger mit grünen Kennzeichen (steuerfrei) vermietet, verpflichtet sich der Mieter, seine Sattelzugmaschine mit Anhängerzuschlag (über 18 to.) zu versteuern. Ein diesbezüglicher Nachweis ist dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Kommt der Mieter seiner vorgenannten Verpflichtung nicht nach, hat er den Vermieter von sämtlichen Bußgeldern, Steuern oder sonstigen daraus entstehenden Kosten freizustellen.
12.6 Der Vermieter behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen (Unfallhäufigkeit, negative Schadenquote) mit einer Frist von 30 Ta-gen die Vereinbarung über den Versicherungsschutz schriftlich zu kündigen oder eine Änderung der Zuschläge vorzunehmen. Bei einer Zuschlagsänderung steht dem Mieter ebenfalls ein schriftliches Kündigungsrecht des Versicherungsschutzes zu. Für diesen Fall muss der Mieter sofort die Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung für die Mietsache abschließen. Die Versicherungsbestätigung ist sofort dem Vermieter zur Kenntnis zu geben. Dem Vermieter ist zudem der diesbezügliche Sicherungsschein zu verschaffen.
13 Wartung, Reparaturen
13.1 Es obliegt dem Mieter, die Prüf- und Serviceintervalle wie vom Hersteller/Gesetzgeber vorgegeben, einzuhalten und das Fahrzeug ohne gesonderte Aufforderung bei Fälligkeit des Prüfungs-/Inspektionstermins bei den entsprechend autorisierten Fach-werkstätten vorzuführen. Die Kosten für Wartung und Prüfungen trägt nach vorheriger Absprache der Vermieter. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die aus der Nichteinhaltung der o. g. Fristen resultierenden Schäden, Zusatzkosten sowie anfallender Strafen und Gebühren. Hier wie auch generell besteht seitens des Mieters kein Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeuges. Zu den o. g. Terminen gehören im Einzelnen:
a) HU, AU, SP
b) Tachoprüfung
c) ADR/Gefahrgutabnahme
d) Behördlich angeordnete Prüfungen
e) Rückrufaktionen des Herstellers
f) Service, Inspektion, Einstellarbeiten gem. Herstellervorgabe
g) Ladungssicherungszertifizierung
h) Pharma-Zertifizierung
i) ATP-Prüfung.
13.2 Die Kosten für Verschleiß- und Wartungsarbeiten trägt der Ver-mieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mie-ter nicht für den Schaden haftet und es sich um einen normalen Verschleiß handelt. Normaler Verschleiß wird auf Basis von 10.000 km Fahrleistung wie folgt definiert:
a. 8% der Bremsbeläge bei Trommelbremsen
b. 5% der Bremsbeläge bei Scheibenbremsen
c. 1 mm Reifenprofil (Ausgangswert 15 mm im Neuzustand)
Sollten Bremsen und Reifen stärker abgenutzt werden, ist der Mieter zum Ersatz des zusätzlichen Verschleißes verpflichtet. (1/15 des Wiederbeschaffungspreises je mm zusätzlicher Reifen-verschleiß, bei Bremsen der Prozentwert des zusätzlichen Verschleißes des Wiederbeschaffungspreises)
Führt der Mieter selbst Reparaturen am Fahrzeug durch oder lässt er solche jeweils ohne vorherige Einwilligung des Vermieters durchführen, trägt der Mieter die angefallenen Kosten in voller Höhe.
13.3 Werden Fremdleistungen an den Mieter weiterberechnet (z.B. Reparaturkosten bei Gewaltschäden), wird vom Vermieter für den entstandenen Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 65,00 erhoben.
13.4 Der Vermieter trägt die Kosten für eine neue Bereifung, wenn diese aus Verschleißgründen notwendig ist und gemäß den Vorga-ben des Vermieters durchgeführt worden ist.
14 Rückgabe des Fahrzeuges
14.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache mit sämtlichen Dokumenten und allem Zubehör nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort in dem mangelfreien und sauberen Zustand zurückzugeben, in dem der Mieter sie übernommen hat. Die dem Vermieter durch Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen entstehenden Aufwendungen und Kosten sind vom Mieter zu ersetzen. Bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren wird neben den reinen Ersatzbeschaffungskosten eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro erhoben.
14.2 Im Falle der Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Ort sind die Rückführungskosten an den vereinbarten Ort vom Mieter zu tragen.
14.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe der zuvor vereinbarten Mietzinsen einzufordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte des Vermieters bleiben unberührt.
14.4 Ist der Mieter oder einer seiner Bevollmächtigten bei der Erstellung des Rückgabeprotokolls nicht anwesend oder weigert er sich, dieses zu unterschreiben, gilt dieses Rückgabeprotokoll auch dann als verbindlich, wenn es nur von Seiten des Vermieters unterzeichnet wurde. Die Beweislast, dass Schäden nach Rückgabe, aber vor Erstellung des Protokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter.
14.5 Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache seitens des Mieters ist ausgeschlossen soweit der Gegenanspruch, auf dem das Zurückbehaltungsrecht beruht, nicht unbestritten, rechtskräftig und entscheidungsreif ist. Der Mieter kann nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
14.6 Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
Ab Wirksamwerden einer Kündigung darf der Mieter das Fahrzeug nur noch zur Rückführung an den vereinbarten Ort oder einen vom Vermieter bestimmten Ort einsetzen.
14.7 Wird das Fahrzeug mit einer geringeren Menge Treibstoff zurückgegeben, als es bei Übernahme enthalten hat, hat der Vermieter Anspruch auf den Differenzbetrag, welcher sich zusammensetzt aus dem Kraftstoffliterpreis zzgl. einer Aufwandspauschale von € 65,00.
15 Haftung des Mieters
15.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Vertragslaufzeit entstehen, soweit diese nicht durch eine bestehende Versicherung abgedeckt sind. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung der Mietsache oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
15.2 Der Mieter haftet für alle Gewaltschäden, die am Fahrzeug durch den Vermieter oder einer von dem Vermieter oder Mieter aufgesuchten Werkstatt festgestellt wurden und während der Mietdauer verursacht wurden oder entstanden sind. Gewaltschäden sind alle Schäden am Fahrzeug, die nicht zum normalen Verschleiß gehören, keinen Garantiefall oder Kullanzfall des Fahrzeugherstellers darstellen, nicht durch einen Verkehrsunfall verursacht wurden und bei sachgemäßem Gebrauch nicht entstanden wären.
Gewaltschäden sind unter anderem:
a) Beschädigungen im Fahrerhaus (Sitze und Sitzpolster, Armatubenbrett etc.)
b) Schäden am Bremssystem durch nicht rechtzeitiges Aufsuchen einer Werkstatt
c) Alle Schäden an Motor, Getriebe und Achse, die wegen zu we-nig, zu altem oder falschem Schmierstoff verursacht wurden
d) Kupplungsgewaltschäden (u. a. durch Überlastung) - Alle Schä-den an Motor, Getriebe und Achsen, die durch Überlastung (z. B. Überdrehen) verursacht wurden oder weil der Service nicht rechtzeitig durchgeführt wurde
e) Fehler im Abgassystem durch Ad Blue Falschbetankung
f) Schäden durch An- oder Umbauten des Mieters am Fahrzeug; Kosten für deren Rückbau
g) Einfahrschäden an Reifen
h) Schäden die durch Aufsetzen des Fahrzeugs auf dem Untergrund verursacht wurden
15.3 Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung der Mitwirkungspflichten bei Verwahrung, Wartung und Instandsetzung sowie durch einen schuldhaft unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen.
15.4. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für die berechtigten Fahrer.
16 Haftung des Vermieters
16.1 Der Vermieter haftet für Mängel an der Mietsache nur in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
16.2 Ist ein Schaden auf eine Verletzung der Pflichten des Mieters gemäß Ziff. XI dieser AVB zurückzuführen, ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
16.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
17.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist zuständig das Amtsgericht Steinfurt bzw. das Landgericht Münster. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend zu machen.
17.3 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18 Änderung der Mietbedingungen
Der Vermieter ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Vermietbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Vermieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Mieters. Erhält der Vermieter keine Zustimmung des Mieters, wird dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
Stand: Mai 2025
Fleetloop GmbH
Mergenthalerstr. 2
48268 Greven
Germany